EuGH: Google muss Links zu persönlichen Daten im Web entfernen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (Rechtssache C-131/12): vergessen im Netz muss möglich sein! Der Suchmaschinenbetreiber Google kann daher verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit personenbezogenen Daten aus seiner Ergebnisliste zu streichen.

Nach der Entscheidung des EuGH muss Google Verweise aus seiner Ergebnisliste entfernen, wenn die dort nachzulesenden Informationen das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz einer Person verletzen. Ein solches Recht leite sich aus der EU-Datenschutzrichtlinie ab

Betroffen sind Links zu Webseiten, die bei der Suche nach einem Namen bei Google aufgelistet werden, also Seiten, die von Dritten veröffentlicht wurden und sensible persönliche Daten zu einer Person enthalten. Google muss diese löschen, wenn seit der Veröffentlichung Jahre verstrichen sind oder die Informationen nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechen, wie etwa bei einer Zwangsversteigerung. Ausnahmen sind laut Gericht nur bei Personen des öffentlichen Lebens erlaubt, bei denen es ein besonderes Interesse gebe.

In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatte ein Spanier geklagt, dessen Grundstück vor mehr als 15 Jahren zwangsversteigert wurde. Die amtliche Bekanntmachung über die Pfändung wurde 1998 in einer spanischen Zeitung und im Internet veröffentlicht. Der Betroffene wehrte sich dagegen, dass Google bei der Eingabe seines Namens einen Link zu diesen Informationen noch heute anzeigt und forderte, den alten Artikel zu löschen. Die Pfändung sei erledigt und verdiene keine Erwähnung mehr.

Dem schloss sich der EuGH an und begründete seine Entscheidung damit, dass mit der Eingabe eines Namens bei einer Suchmaschine ein Nutzer „ein mehr oder weniger detailliertes Profil der gesuchten Personen erstellen“ könne. Dies sei ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Die Ergebnisse seien nichts anderes als eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Das EU-Recht verlange daher einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer und denen der betroffenen Person.

Laut EuGH hat der Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Löschung. Komme Google dem nicht nach, könne sich der Betroffene an die Datenschutzbehörden wenden.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin