Grenzübertritt mit mehr als  Euro 10.000,00: Welche Risiken und wie kann man sie vermeiden?

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Grenzübertritt mit mehr als  Euro 10.000,00: Welche Risiken und wie kann man sie vermeiden?

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In Italien sind die entsprechenden Regen und Vorschriften in Bezug auf Grenzübertritt mit Bargeld im Gesetzesdekret n. 195/2008 zu finden.

Der Zweck dieser Normen ist die Ein- und Ausfuhr des Bargeldes, welches für illegale Aktivitäten genutzt werden könnte einzuschränken und zu kontrollieren.

Die grenzüberschreitenden Finanzströme des internationalen Handels erleichtern illegale Aktivitäten wie die Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche und müssen deswegen reguliert werden.

In diesem Sinne hat die Europäische Union durch spezifische Verordnungen Regeln aufgestellt, die von den einzelnen Mitgliederstaaten integriert geworden sind.

Das EU-Recht schreibt vor, dass jeglicher Grenzübertritt mit mehr als € 10.000,00 im Vorhinein bei der Zollbehörde angemeldet werden muss. Beim Grenzübertritt muss diese Anmeldung spontan bei der Zollbehörde des Flughafens/Bahnhofs/Seehafens/Grenzübergang vor der Kontrolle abgegeben werden.

Die Überschreitung der Grenze mit Beträgen von über € 10.000,00 gilt nicht nur für Bargeldtransfers, sondern auch für seine Äquivalenten wie z. B.  Schecks, Reiseschecks und Solawechsel, Innhaberschecks, nicht registrierte Prepaidkarten und Gold in bestimmten Formen (Goldmünzen mit mindestens 90 % Goldanteil).

Verwaltungsrechtliche Folgen im Fall von Grenzüberschreitung und fehlender Zollanmeldung von Beträgen über Euro 10.000,00.

Werden Barbeträge von mehr als Euro 10.000,00  nicht bei der Grenzüberschreitung erklärt, muss der Betroffene mit harten Verwaltungsstrafen rechnen, wenn er erwischt wird. Die Erklärung ist sowohl bei der Ein- als wie auch bei der Ausreise nach Italien nötig und kann im Voraus auf der Webseite der italienischen Zollbehörde ausgefüllt werden, um dann digital an die Behörde selbst weitergeleitet zu werden. Weiters wird empfohlen sich eine materielle Kopie mit der Registrationsnummer auszudrucken. Andernfalls kann die Erklärung auch direkt vor Ort vor der Zollbehörde abgegeben werden

Im Detail sieht das italienische Gesetz vor das die Behörden bis zu 40% des Betrags der den Grenzwert von € 10.000 überschreitet, beschlagnahmen können. Des Weiteren wird eine Verwaltungsstrafe von bis zu 40 % des nicht gemeldeten Betrags fällig, die abgesehen vom Betrag mindestens € 300,- betragen muss.

Die Beschlagnahmung des Betrags, der den Grenzwert überschreitet, ist jedoch nicht endgültig: Es ist theoretisch möglich, das beschlagnahmte Geld nach fünf Jahren wiederzuerlangen, indem man mit einer schriftlichen Anfrage an das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium wendet.

Verstöße gegen den Grenzwert von € 250.000,00 die nicht überstreiten werden, können durch sofortige Zahlung mit einer geringeren Geldstrafe getilgt werden. In diesen Fällen, wenn der Zuwiderhandelnde innerhalb von 10 Tagen nach dem begangenen Verstoß die Verwaltungsstrafe bezahlt, kann die Beschlagnahmung des Geldes vermieden werden.

Drei verschiedene Möglichkeiten um die Beschlagnahmung des nicht erklärten Bargelds zu vermeiden.

Eine erste Möglichkeit besteht darin, wenn es sich um Beträge von weniger als € 40.000,00 handelt, eine Sofortzahlung der reduzierten Strafen (in der Höhe von 5 – 15 %  des den Grenzwert überschreitenden Betrags) direkt bei der kontrollierenden Zollbehörde zu leisten. Wenn man also die Strafe vor Ort sofort bezahlt, kann die Beschlagnahme verhindert werden.

Eine zweite Möglichkeit besteht darin, einen Antrag zur Begleichung der Zuwiderhandlung an die zuständige Behörde zu stellen. Die Zuwiderhandlung kann innerhalb von 10 Tagen nach der Kontrolle beglichen werden unter der Bedingung, dass der Zuwiderhandelnden in den letzten 5 Jahren keinen Gebrauch von dieser Regelung gemacht hat. Die effektiv anfallende Strafe beläuft sich dann auf einen reduzierten Betrag in Höhe von 5 % des überschüssigen Betrags.

Die dritte Möglichkeit das beschlagnahmte Bargeld wiederzuerlangen, besteht darin, wie schon weiter oben angekündigt, die Rückgabe des beschlagnahmten Bargeldbetrags beim italienischen Finanzministerium zu beantragen. Der Antrag kann erst nach 5 Jahren nach der Beschlagnahmung, unter der Bedingung, dass kein Strafverfahren oder andere rechtliche Zwänge stattgefunden haben, gestellt werden.

Wie wird die Zollanmeldung des Bargelds ausgefüllt?

Wenn man die Grenze mit mehr als € 10.000 Bargeld überschreiten will, muss bei der Ein- oder Ausreisezollstelle die Zollanmeldung ausgefüllt werden.

Das Formular kann auf der Webseite der italienischen Zollbehörde heruntergeladen werden und muss dann genau ausgefüllt werden. Die Zollbehörde will nämlich das persönliche Daten des Anmelders, den Betrag und die Herkunft des Geldes sowie die Person, für die es bestimmt ist und die vorgesehene Verwendung vom Grenzüberschreiter wissen.

Was passiert, wenn Beträge von mehr als € 10.000,00 unter mehreren Reisenden aufgeteilt werden?

Natürlich kann der Grenzwert von € 10.000,00 Bargeld nicht umgangen werden, indem man das Geld auf mehrere grenzüberschreitende Personen aufteilt. In diesem Fall wird die Absicht, die Meldepflicht zu umgehen, trotzdem geahndet: es handelt sich um einen objektiven Straftatbestand, der schon mit der reinen Unterlassung der Zollanmeldung vollendet wird.

Strafrechtliches Risiko und Anklage wegen Geldwäsche. Ein Ratschlag für den Reisenden

Die Nichteinhaltung der Vorschriften bezüglich der Anmeldung von Bargeld bei Grenzübertritten kann in gewissen Fällen auch strafrechtliche Folgen haben: Eine Nichtanmeldung von Bargeld beim Grenzübergang kann als Versuch der Geldwäsche geahndet werden, wenn sie mit einem verdächtigen Verhalten einhergeht. Obwohl der bloße Besitz von nicht angemeldetem Bargeld nicht automatisch den Straftatbestand der Geldwäsche erfüllen kann, hat die Zollbehörde das Recht, zu überprüfen ob bei Grenzübertritt mit mehr als € 10.000,00 außer der fehlenden Zollanmeldung andere Tatbestandsmerkmale wie zum Beispiel die Herkunft des Geldes vorliegen.

Der Grenzübergang mit Bargeldsummen in der Höhe von mehr als € 10.000 ,00 unterliegt also strengen Kontrollen, um Geldwäsche und die Finanzierung von internationalem Terrorismus zu verhindern.

Der einzelne Reisende muss daher gut informiert und sich seinen rechtlichen Verpflichtungen bewusst sein, um ernste rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Es empfiehlt sich daher, Bargeldbeträge von mehr als € 10.000,00 immer korrekt und präventiv bei der Zollbehörde anzumelden oder zumindest, bereit zu sein verhältnismäßig geringe Geldstrafen umgehend zu zahlen, um die Beschlagnahmung des Bargeldes zu vermeiden.

Avv. Doris Reichel