Als Schenkung bezeichnet man das Rechtsgeschäft mit dem eine Person (der so genannte Schenker) das Vermögen einer anderen Person (der s.g. Beschenkte) ohne jegliche Gegenleistung bereichert.
Die Zuwendung des Vermögenswertes durch den Schenker erfolgt unentgeltlich, also ohne Gegenleistung und führt zu einer definitiven Entreicherung des Schenkers.
Der Grund der Übertragung von Vermögenswerten liegt in der Freigebigkeit des Schenkers. Das heißt, ohne irgendeine Gegenleistung zu erwarten
Die natürliche wirtschaftliche Konsequenz des Rechtsgeschäfts besteht deshalb in der Bereicherung des Vermögens einer anderen Person mit gleichzeitiger Verarmung des eigenen Vermögens.
Die Übertragung von Vermögenswerten durch den Schenker erfolgt wie gesagt unentgeltlich: dieser bekommt keine Gegenleistung vom Beschenkten und die Übertragung führt zu seiner endgültigen Entreicherung. Deshalb kann eine Handlung, die nicht zu einer Verarmung des Schenkers führt, nicht unter die obere Definition fallen.
Der Gegenstand der Schenkung
Schenkungen können als Gegenstand alle Güter und Rechte haben, welche das Vermögen des Beschenkten bereichern können.
Dazu zählen Geld, Forderungen, unbewegliche Sachen, Unternehmen, Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge, Kunstwerke, Aktien und Geschäftsanteile, sowie Anteile an Kapitalanlagen Fonds und öffentliche Schuldverschreibungen.
Künftige Güter können hingegen nicht Gegenstand einer Schenkung sein. Der Grund dieser Beschränkung ist im Schutze des Schenkers zu suchen: Derselbe muss vor seinem Akt der Freigebigkeit, sowohl über den Wert als auch den Bestand der Güter, die er schenken will, genau informiert sein.
Die Form der Schenkung
Eine Schenkung muss in Anwesenheit von zwei Zeugen und einem Notar vorgenommen werden, der dieselbe dann in einer öffentlichen Urkunde beglaubigt. Eine Ausnahme an dieser Regel sind Schenkungen von mäßigem Wert[1], welche keiner öffentlichen Urkunde bedürfen.
Die Schenkung unbeweglicher Sachen erfordert hingegen unabhängig vom Wert der Schenkung eine öffentliche Urkunde.
Da es sich bei einer Schenkung um einen Vertrag handelt, bedarf er als solcher sowohl der Willenserklärung des Schenkers als wie auch der ausdrücklichen Annahme des Beschenkten.[2]
Die Annahme der Schenkung kann entweder in derselben Urkunde erklärt werden, in welcher der Schenker seine Willenserklärung abgibt oder, sonst, mit einer späteren öffentlichen Urkunde vor einem Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen.
Steuerrechtliche Aspekte der italienischen Schenkungen
Mit Bezug auf die italienische Schenkungs- und Erbschaftssteuer zeichnet sich der italienische Fiskus durch hohe Selbstbehalte und nicht progressive, niedrige Sätze aus.
Auf komparatistischer Ebene sind die Steuereinnahmen aus Schenkungen und Erben des italienischen Staats bedeutend niedriger als in anderen europäischen Ländern. Für das Jahr 2022 gab das Wirtschaftsministerium bekannt, dass circa 1,04 Milliarden an Schenkungs- und Erbschaftssteuern eingetrieben wurden. Diese Summe entspricht circa 0,05% des Bruttoinlandsprodukts und ist im Vergleich zu anderen europäischen Ländern wie Frankreich, Spanien oder Deutschland relativ niedrig, wenn man bedenkt das sich die Einnahmen des Fiskus dieser Länder zwischen 0,3 und 0,7% des Bruttoinlandsprodukts belaufen.
Die Steuergrundlage, der Steuersatz und die Freibeträge
Auf Grund des typischen Zwecks der Schenkung, der darin besteht einen Dritten zu bereichern und zu begünstigen, haben di Begünstigten eine Schenkungssteuer für die von Ihnen erhaltenen Rechte und Güter zu entrichten.
Die Steuergrundlage der italienischen Schenkungssteuer besteht also aus dem Wert der erhaltenen Rechte und Güter. Besteuert wird aber nur wenn dieser Wert aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Begünstigten und Schenker den Freibetrag überschreitet.
Im Detail schreibt das italienische Steuergesetz bezüglich Schenkungen folgendes vor:
Wenn der Begünstigte ein Ehegatte oder ein Verwandter in gerader Linie des Schenkers ist, wird die Schenkungssteuer auf den Teil des Wertes der Anwendung angewandt, der den Freibetrag von Euro 1.000.000,– übersteigt.
Wenn es sich beim Begünstigten hingegen um die Schwester oder um den Bruder des Schenkers handelt, wird die Schenkungssteuer auf den Teil des Wertes Anwendung finden, der den Freibetrag von Euro 100.000,– übersteigt.
Ist der Begünstigte eine Person mit einem Handikap, so wird die Schenkungssteuer nur auf den Betrag angewendet, der den Freibetrag von Euro 1.500.000, –übersteigt.
Die effektiv zu errichtende Schenkungssteuer berechnet man schließlich, indem von der Besteuerungsgrundlage die eventuellen oben aufgelisteten Freibeträge abgezogen werden.
Auf dem aus der vorherigen arithmetischen Operation hervorgegangen Betrag muss dann ein bestimmter Steuersatz angewendet werden, dessen Höhe sich nach dem Verhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Schenker richtet:
Der Steuersatz wird 4 % betragen, wenn der Begünstige der Ehegatte oder ein Verwandter in gerader Linie ist.
Der Steuersatz beträgt 6 %, wenn die Begünstigten Brüder oder Schwestern sind.
Ebenfalls bei 6 % liegt der Steuersatz, wenn die Begünstigen Verwandte bis zum vierten Grad, in direkter Linie verschwägert, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verschwägert sind. Es sei jedoch hinzugefügt, dass in diesem Fall kein Freibetrag abgezogen wird.
Der Steuersatz liegt hingegen bei 8 %, wenn es sich um Begünstigte handelt, die andere Personen als die in den vorangegangenen Punkten sind.
Die indirekte Schenkung
Man spricht von indirekter oder atypischer Schenkung, wenn die involvierten Parteien, zum Zwecke der Bereicherung des Beschenkten und der Verarmung des Schenkers, auf andere ausgehandelte Regelungen als eine Schenkung zurückgreifen, die es ebenfalls erlauben, wirtschaftliche Auswirkungen der Freigebigkeit zu erreichen.
Unter indirekter Schenkung versteht man deshalb verschiedene Handlungen, die das gemeinsame Ziel haben, die gleichen wirtschaftlichen Wirkungen eines Schenkungsvertrags zu erreichen: Rechtsgeschäfte oder materielle Handlungen, die typischerweise andere Zwecke als eine unmittelbare Schenkung verfolgen, können angewendet werden um mittelbar eine Bereicherung des Beschenkten ohne Gegenleistung herbeizuführen.
Klassisches Beispiel einer indirekten Schenkung ist der Kauf einer Immobilie mit dem Geld der Eltern und deren Eintragung auf den Namen des Sohnes oder der Tochter.
Die indirekte Schenkung ist nicht formgebunden: zwecks zivilrechtlicher Gültigkeit ist deshalb weder vorgeschrieben, dass das Rechtsgeschäft in Anwesenheit von zwei Zeugen und einem Notar vorgenommen werden muss, noch dass dieser dann die Schenkung in einer öffentlichen Urkunde beglaubigt.
Steuerrechtliche Aspekte der indirekten Schenkungen
Der oberste Gerichtshof Italiens hat in einem vor kurzem veröffentlichten Urteilspruch entschieden, dass formlose Schenkungen und indirekte Schenkungen nicht der Schenkungssteuer unterliegen, da für diese Handlungen keine Eintragspflicht besteht.
Der Einheitstext Nr. 346 vom 31 Oktober 1990, welcher die Register- und Schenkungssteuer regelt, muss deshalb in dem Sinne ausgelegt werden, dass indirekte oder informelle Schenkungen, also alle Verfügungen, durch die eine Bereicherung des Beschenkten in Verbindung mit einer Verarmung des Schenkers erfolgt ohne dass die oben genannte feierliche Form des Schenkungsvertrags vorliegt, nicht der Schenkungssteuer unterliegen, außer es handelt sich um Schenkungen für welche eine Erklärung über ihr Vorhandensein vorliegt oder der Begünstige im Rahmen eines Steuerfestsetzungsverfahrens zugibt, die Schenkung wirklich erhalten zu haben.
Die Regel gilt allerdings nur unter der Bedingung, dass die Schenkungen einen Wert haben, der die derzeit geltenden Freibeträge (1.000.000 Euro für Ehegatten und Verwandte in gerader Linie, 100.000 Euro für Geschwister, 1.500.000 Euro für Behinderte) übersteigt.
Die Schenkungssteuer: ein Blick auf die grenzüberschreitenden, steuerlichen Konsequenzen
Die Schenkungssteuer muss auf alle übertragenen Vermögenswerte und Rechte bezahlt werden, auch wenn sie im Ausland bestehen.
Das heißt in der Praxis, dass der Schenker der zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz nicht in Italien hat, die Steuer nur für die in Italien vorhandenen Vermögenswerte und Rechte zu zahlen hat.
Dabei ist zu beachten dass gemäß Art. 2, des vorher zitierten Einheitstext Nr. 346/1990 die in den öffentlichen Registern des Staates eingetragenen Güter und Rechte sowie die damit verbundenen dinglichen Rechte, die Aktien oder Quoten von Gesellschaften mit Sitz oder Verwaltungssitz oder Hauptzweck in Italien, die vom Staat oder von Gesellschaften mit Sitz oder Verwaltungssitz oder Hauptzweck in Italien ausgegebenen Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapiere in Serie oder als Ganzes in jedem Fall als auf italienischem Staatsgebiet vorhandene Güter gelten.
Weiters gelten als Güter auf italienischem Staatsgebiet jene Wertpapiere, die in Italien vorhandene Waren repräsentieren, sowie Kredite, Wechsel und Schecks jeglicher Art, wenn der Schuldner bzw. Aussteller in Italien ansässig ist.
Auch auf Kredite, die durch in Italien vorhandene Waren gesichert sind, unabhängig vom Wohnsitz des Schuldners sowie Waren, die ins Ausland gehen und für die Italien als Bestimmungsort vorgesehen ist oder die der Regelung für die vorübergehende Ausfuhr unterliegen, muss die Schenkungssteuer gezahlt werden.
Avv. Doris Reichel