Besteuerung beim Auslandseinsatz: steuerliche Behandlung von “Expatriates”

Für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer (sog. Expatriates) stellt sich – neben der Frage der Anwendbarkeit des deutschen oder ausländischen Sozialversicherungsrechts – auch die Frage nach der steuerlichen Behandlung, die vielfach zu Streit mit deutschen Finanzämtern führt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich jüngst mit Einzelfragen der steuerlichen Behandlung von Expatriates befasst (Az.: 11 K 3180/11, Entscheidung v. 13.02.2013) und darüber entschieden, ob Mietaufwendungen im Ausland und arbeitstägliche Fahrten zur Tätigkeitsstätte steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall war ein in einem deutschen Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer zunächst für drei Jahre, später für insgesamt sechs Jahre, für eine im Ausland ansässige Tochtergesellschaft tätig. Sein Gehalt bezog er von der ausländischen Tochtergesellschaft und -zum Teil unter Anrechnung des ausländischen Gehalts- von der deutschen Muttergesellschaft. Der Arbeitnehmer zog mitsamt seiner Familie für den Entsendungszeitraum ins Ausland, behielt in Deutschland aber die bisherige Wohnung bei. Mit dem deutschen Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Mietaufwendungen für die ausländische Wohnung und die Aufwendungen für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte im Ausland steuerlich absetzen kann.

Das Finanzgericht hält die Mietaufwendungen im Ausland für steuerlich nicht berücksichtigungsfähig: da der Arbeitnehmer mitsamt der Familie ins Ausland verzogen sei, liege weder eine Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vor. Der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers habe am Beschäftigungsort gelegen. Aus diesem Grund könnten auch die im Ausland durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach den Grundsätzen der sogenannten Entfernungspauschale mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden. Die Anwendung der Dienstreisepauschale von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer sei nicht möglich


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin