Der Fall: Sie möchten Ihren Kindern die Ferienimmobilie in Italien schenken. In dem Zusammenhang stellen Sie sich die Frage, welche Steuern anfallen, insbesondere ob und ggfs. in welchem Land Schenkungsteuer zu bezahlen ist. Dazu nachfolgend ein erster Überblick.
1. Bei der Übertagung von Immobilien ist bezüglich des Anfalls von Steuern in Italien immer zu unterscheiden zwischen der bei jeder Übertragung (also sowohl im Fall von Schenkung wie bei Erbschaft als auch bei Kauf) fälligen Grunderwerbsteuer und der eigentlichen Schenkungsteuer.
Grundsätzlich beträgt die Grunderwerbsteuer beim Kauf entweder 2 % (wenn als Erstwohnsitz erworben wird) oder 9 % als Zweitwohnsitz, errechnet aus dem Katasterwert, der gegenüber dem Verkehrswert wesentlich niedriger ist.
Die Schenkungsteuer in Italien beträgt derzeit 4 % für die Kinder, sofern der Steuerfreibetrag überschritten wird. Kinder können einen vergleichsweise hohen Freibetrag von derzeit € 1 Million pro Kind und Erbe in Anspruch nehmen.
Der Schenkungsvertrag bezüglich der Immobilie wird in Italien innert Frist von 30 Tagen nach Vertragsschluss registriert, wobei der italienische Notar die Registrierung auf telematischem Weg vornimmt. Die Schenkungsteuer wird sodann vom italienischen Finanzamt festgesetzt und der Bescheid zugestellt. In der Regel ist dann die Steuer innert Frist von 60 Tagen zu bezahlen, sofern nicht Widerspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt wird.
2. Bezüglich des Anfalls von Steuern in Deutschland gilt, dass auch das deutsche Finanzamt die Schenkung der Ferienimmobilie in Italien der Schenkungsteuer unterwirft und zwar dann, wenn entweder der Schenker oder der Beschenkte (oder beide) in Deutschland einen Wohnsitz haben. Im Vergleich zu Italien sind die Freibeträge für Kinder dabei mit derzeit € 400.000,- und Steuersätzen von ab 7 % deutlich ungünstiger, zumal das deutsche Finanzamt als Berechnungsgrundlage den Verkehrswert der Immobilie zugrunde legt (und nicht den deutlich niedrigeren Katastwert, wie es aber das italienische Finanzamt tut).
3. Zwischen Deutschland und Italien existiert derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Schenkungsteuer. Daher besteuern sowohl Deutschland als auch Italien grundsätzlich dieselbe Schenkung, allerdings gewährt die finanzamtliche Praxis Anrechnungsmöglichkeiten bezüglich der im anderen Land bezahlten Schenkungsteuer, so dass es letztlich nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen muss.
Ersichtlich gewährt der italienische Gesetzgeber derzeit noch hohe Freibeträge – wobei diesbezügliche Herabsetzungen durch Gesetzesänderungen angesichts leerer Staatskassen immer wieder diskutiert werden – und legt den niedrigen Katasterwert als Berechnungsgrundlage für den Anfall von Steuern zugrunde. Solange die Situation so ist, können also Schenker und Beschenkter davon noch grundsätzlich profitieren.
Anders kann sich die Situation im Hinblick auf den Anfall von Schenkungsteuer in Deutschland gestalten, wo ein deutlich niedriger Freibetrag gewährt und der Verkehrswert als Berechnungsgrundlage zugrundgelegt wird.
4. Werden innerhalb von zehn Jahren Schenkungen in Höhe des Freibetrags vorgenommen, fällt in dieser Zeit keine Schenkungsteuer in Deutschland an. Nach zehn Jahren steht der komplette Freibetrag für Schenkungen erneut zur Verfügung.
Für Italien gibt es die 10-Jahres Frist nicht. Hier werden die Schenkungen kumuliert, d.h. der jeweiligen Höhe nach addiert bis zum Erreichen des Freibetrages; darüber hinausgehende Beträge sind dann zu versteuern. Dafür ist allerdings in Italien auch nur der niedrige Katasterwert Berechnungsgrundlage für die Steuer.
Man könnte von daher daran denken, dass Immobilieneigentum schrittweise bzw. in Teilen zu übertragen.
Alternativ könnte in Betracht gezogen werden, die Schenkung über mehrere beschenkte Personen abzuwickeln. So könnte z.B. ein Vater seiner Ehefrau und seinen Kindern jeweils Immobilienanteile im Wert von € 400.000;- schenken. Diese schenken ihre Anteile wiederum unter Ausschöpfen des maximalen Freibetrags an ein Kind weiter. In diesem Fall würde Vermögen mit einem höheren Wert als € 400.000,- steuerfrei verschenkt.
Wichtig!: die vorgenannten Lösungsansätze stellen grundsätzliche Möglichkeiten und keine allgemeingültigen Handlungsempfehlungen dar- vielmehr ist für jeden Einzelfall rechtlich zu prüfen, welche Vorgehensweise sich jeweils konkret empfiehlt. Was aber allgemeingültig gesagt werden kann, ist Folgendes: wer frühzeitig plant, kann Freibeträge nutzen und Steuern sparen.
Studio Legale Reichel Doris Reichel Rechtsanwältin / Avvocato