Erbschaft in Italien: Tipps für die Abwicklung

Hinterlässt der Erblasser Vermögen in Italien, so stellt sich für die Erben die Frage, ob und was in Italien im Hinblick auf die Abwicklung der Erbschaft in Italien zu veranlassen ist. Nachfolgend unsere Tipps für die ersten Schritte:

Erbschaftsmeldung bei der italienischen Steuerbehörde:

Die sog. Erbschaftsmeldung („dichiarazione di successione“) muss bei der zuständigen italienischen Steuerbehörde („Agenzia delle Entrate“) eingereicht werden. In der Erbschaftsmeldung wird u.a. das gesamte Vermögen des Erblassers unter Wertbezifferung der einzelnen Güter, die sich in Italien befinden, aufgelistet. Auf der Grundlage der gemachten Angaben bestimmt sich, ob und ggfs. in welcher Höhe Erbschaftsteuer in Italien zu bezahlen ist.

Der Erbschaftsmeldung müssen eine Reihe von Dokumenten beigefügt werden, wie z.B. das Testament oder, sofern sich der Anspruch der Erben aus der gesetzlichen Erbfolge ergibt, entsprechende Belege und Nachweise bezüglich des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser.

Die Erbschaftsmeldung ist nur dann nicht notwendig, wenn die Erbschaft dem Ehepartner und den Verwandten in gerader Linie zufällt, die Erbmasse nicht mehr als 100.000 Euro beträgt und keine Immobilie oder dinglichen Rechte an Immobilien umfasst. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, ist die Erbschaftsmeldung zwingend erforderlich. Für die Angaben in der Erbschaftsmeldung bezüglich der Immobilien müssen die aus dem örtlich zuständigen Katasteramt hervorgehenden Katasterdaten beschafft werden und der sogenannte Katasterertrag der Immobilien. Die Werte für die Immobilien müssen korrekt angegeben werden. Werden sie zu tief angesetzt, besteht die Gefahr einer nachträglichen Schätzung durch die italienische Steuerbehörde.

Mit der Einreichung der Erbschaftmeldung muss für alle Personen, die hierin angegeben sind (Erblasser und Erben), auch die italienische Steuernummer (codice fiscale) angeben werden. Als Eigentümer einer Immobilie in Italien wird der Erblasser in der Regel über diese Steuernummer verfügen, wohingegen dies bei den Erben in der Regel eher nicht der Fall ist. Von daher ist zwingend zunächst die italienische Steuernummer für die Erben zu beantragen.

Wichtig: Die Erbschaftsmeldung an die italienische Steuerbehörde muss fristgerecht erfolgen, ansonsten fallen nicht unerhebliche Strafzahlungen wegen Säumnis an.

– Zahlung von Steuern und Gebühren:

Gehört eine Immobilie zum Nachlass, müssen vor der Einreichung der Erbschaftsmeldung folgende Steuern und Gebühren bezahlt werden: Hypotheken-, Kataster- und Stempelsteuer, Hypothekengebühr und eventuelle Spezialgebühren. Die Hypotheken- und Katastersteuer belaufen sich auf 2 % bzw. 1 % mit einer Mindestzahlung von jeweils € 200,00. Besteuerungsgrundlage ist der Katasterwert. Es bestehen Steuerbegünstigung bei Erstwohnsitz.

Wichtig: Erben können sich nicht darauf verlassen, dass sie Zahlungen über ein italienisches Bankkonto, das der Erblasser eventuell eingerichtet hat, veranlassen können.

Anders als in Deutschland oder der Schweiz kann – und wird im Regelfall – die italienische Bank das Konto bei Bekanntwerden des Todesfalls zunächst aus Sicherheitsgründen komplett blockieren, alle Zahlungen einstellen und Zahlungsaufträge nicht ausführen.

– Antrag auf Umschreibung von Immobilieneigentum:

Sobald die Bearbeitung der Erbschaftsmeldung durch die Steuerbehörde beendet ist und die entsprechenden Gebühren eingezahlt sind, kann im örtlich zuständigen Katasteramt die Umschreibung des Eigentums erfolgen. Hierzu müssen die Erben einen Antrag auf Eigentumsumschreibung der Immobilie einreichen. Dies ist zwingend erforderlich, um als Eigentümer in den italienischen Immobilienregistern eingetragen zu werden und die Rechte an der Immobilie auch gegenüber Dritten geltend machen zu können.

– Zahlung von Erbschaftssteuer in Italien:

Für den Anfall von Erbschaftsteuer gilt, dass Ehegatten und Verwandten in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) ein Freibetrag von jeweils einer Million Euro zusteht. Beträge hierüber werden mit einem Steuersatz von vier Prozent besteuert. Geschwister haben einen Freibetrag von 100.000,– Euro und zahlen sechs Prozent Erbschaftsteuer. Andere Verwandte bis zum 4. Verwandtschaftsgrad und Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum 3. Verwandtschaftsgrad verfügen nicht über einen Freibetrag und zahlen einen Steuersatz von sechs Prozent. Bei Übertragungen, die keinem der vorgenannten Fälle unterstehen, fällt die Erbschaftsteuer in Höhe von acht Prozent an.

Bei jeder Erbschaft, in der Teile im Ausland abgewickelt werden, muss geprüft werden, ob die in einem Land bezahlten Gebühren und/oder die Erbschaftssteuer im anderen Land von den zuständigen Steuerbehörden anerkannt werden, so dass es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt.

Bei Fragen um Zusammenhang mit der Abwicklung einer Erbschaft in Italien wenden Sie sich gerne an uns.

Doris Reichel

Avvocato und Rechtsanwältin