Eine kurze Anleitung zum Erwerb einer Immobilie in Italien. Geltende Regeln zwischen Italien und China: Hauptoptionen und Erfüllungsmöglichkeiten.
Gemäß italienischem Recht können ausländische Staatsbürger in den folgenden Fällen und nach den folgenden Verfahren Immobilien in Italien erwerben:
- Ausländer, die sich nicht regelmäßig in Italien aufhalten (einschließlich chinesischer Staatsbürger): nur, wenn ein internationaler Vertrag dies erlaubt oder unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, d. h. wenn ein italienischer Staatsbürger in seinem eigenen Land ein Haus kaufen darf. Die Erklärung zur Gegenseitigkeitsbedingung ist auf der Website des Außenministeriums unter folgendem Link verfügbar: http://www.esteri.it/MAE/IT/Ministero/Servizi/Stranieri/Elenco_Paesi.htm;
- Ausländische Staatsbürger mit regulärem Aufenthalt, ihre Angehörigen und Staatenlose, die sich seit mindestens drei Jahren in Italien aufhalten: mit Aufenthaltserlaubnis aus besonderen beruflichen Gründen oder mit „carta di soggiorno“;
- EU-Bürger (27 Länder): ohne besondere Einschränkung.
Um die angeforderten Dokumente zu erhalten, muss zunächst festgestellt werden, zu welcher der aufgeführten Kategorien der ausländische Staatsbürger gehört.
Was die chinesischen Bürger betrifft:
Zwischen Italien und China besteht ein Abkommen zur Förderung und zum Schutz gegenseitiger Investitionen (Prot. 28.1.1985, ratifiziert mit L. 3.3.1987 Nr. 109), das alle durch die Gesetze und Regelungen der jeweiligen Vertragsparteien gestatteten Formen der Vermögensnutzung billigt, insbesondere den Erwerb von Immobilien und alle anderen dinglichen Rechte.
Darüber hinaus garantiert es, dass die Behandlung in Italien nicht weniger günstig ist als die, die italienischen Einwohnern oder anderen Drittparteien gewährt wird. In dieser Hinsicht scheint es keine besonderen Hindernisse für den Immobilienerwerb zu geben.
In jedem Fall ist ein von der konsularischen Vertretung in China ausgestelltes Einreisevisum erforderlich.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Diese muss innerhalb von 8 Tagen nach der Einreise in das Staatsgebiet in Italien beantragt werden. Bei einem Aufenthalt zu Besuchs-, Tourismus-, Geschäfts- und Studienzwecken von weniger als drei Monaten ist keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
Falls die Person in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt im Staatsgebiet zu bestreiten, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen), kann sie eine freiwillige Aufenthaltserlaubnis („residenza elettiva“) erhalten.
Andernfalls hätte ein chinesischer Staatsbürger gemäß dem Schengen-Recht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein Mehrfach-Touristenvisum (gültig für 5 Jahre), um eine Immobilie in Italien zu erwerben.
Studio Legale Reichel – Avv. Andrea Cominelli