Schenkungen an Lebenspartner können zurückgefordert werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Grundsatzentscheidung zu der sehr umstrittenen Rechtsfrage der Rückforderung einer Schenkung zwischen  Lebens(- abschnitts – )partnern nach der Trennung erlassen (BGH, Urteil v. 06.05.2014, X ZR 135/11). Danach können unentgeltliche Zuwendungen unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die dem Zweck der Festigung der gegenseitigen Verantwortungsgemeinschaft dienen, im Fall einer Trennung unter Umständen zurückgefordert werden.

Vor einer längeren gemeinsamen Reise wollte ein Rentner seine Lebensgefährtin, mit der er seit vier Jahren zusammenlebte, finanziell absichern. Er überschrieb ihr einen Sparbrief im Wert von 25.000 EUR. Kurz nach der Reise trennte sich die Lebensgefährtin von ihm und zog aus der gemeinsamen Wohnung aus.

Der Rentner verlangte daraufhin die Rückgabe des Sparbriefes bzw. nach dessen Fälligkeit die Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages und klagte bis zum BGH, nachdem die Vorinstanzen seine Klage abgewiesen hatten. So sah das Oberlandesgericht (OLG) keinen Grund für die Rückgabe und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es nicht dem Wesen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entspräche, den Partnern für den Fall der Trennung eine Entschädigung oder gar ein Rückgewährsrecht für im Interesse der Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen zuzubilligen. Solche unentgeltlichen Leistungen seien als Schenkungen anzusehen, die grundsätzlich nicht zurückverlangt werden könnten.

Zuwendungen können nach der Rechtsprechung des BGH (die im Hinblick auf die Rückgewähr von Zuwendungen unter Ehegatten entwickelt worden war) nur ausnahmsweise dann zurückgefordert werden, wenn es für den zuwendenden Partner unzumutbar ist, dass die Vermögensverhältnisse so bleiben, wie sie sich nach der Zuwendung abbilden und die Zuwendung noch vorhanden ist. Nach dieser Rechtsprechung ist der Zweck einer Zuwendung maßgeblich für einen möglichen Rückforderungsanspruch. Aufwendungen, insbesondere für die gemeinsame Lebensführung, können nicht zurückgefordert werden. Im konkreten Fall sei eine Zahlung von 25.000,- € in die Reisekasse einer Rückforderung daher nicht zugänglich.

Diese Rechtsaufassung der Vorinstanzen teilte der BGH in seiner neuen Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass im Fall, dass ein Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen etwas zuwende, die Zuwendung jedenfalls dann nicht als Schenkung einzuordnen ist, wenn sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft diene. Dies könne auch der Fall sein, wenn die Zuwendung in der Absicht erfolge, den Lebenspartner über den Tod des Zuwendenden hinaus abzusichern. Hierin komme die Solidarität der Lebenspartner und deren enge innere Verbundenheit zum Ausdruck.

Vorliegend war der zuwendende Rentner nach Auffassung des BGH bei der Zuwendung erkennbar davon ausgegangen, dass die Partnerschaft Bestand habe und die Zuwendung der Festigung des Zusammenlebens und der gegenseitigen Versorgungsgemeinschaft diene. Dies habe sich auch darin gezeigt, dass der Rentner etwa zeitgleich testamentarisch bestimmt habe, dass im Falle seines Todes die Lebenspartnerin einen Betrag von 15.000,- EUR zusätzlich aus seinem Vermögen erhalten solle. Dies war verbunden mit der Auflage für die Lebenspartnerin, sein Grab anzulegen und zu pflegen.

Im Gesamtkontext stellte sich die Zuwendung des Sparbriefes nach Auffassung des BGH damit als eine Absicherung der Versorgung der Lebenspartnerin dar, die gleichzeitig mit Verpflichtungen aus der gemeinsamen Verantwortung für das Zusammenleben über den Tod hinaus verbunden war. Mit der Trennung war diese Verantwortungsgemeinschaft erloschen, und damit nach Auffassung des BGH die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen korrigiert und dem Rentner Anspruch auf Rückgewähr der Schenkung zuerkannt.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin