Importe aus der Schweiz und Mehrwertsteuer: Die vollständige Zahlung schließt die Einziehung des Gegenstands aus

Importe aus der Schweiz und Mehrwertsteuer: Die vollständige Zahlung schließt die Einziehung des Gegenstands aus

  • Beitrags-Kategorie:Internationales Recht
  • Lesedauer:3 Min. Lesedauer
  • Beitrag zuletzt geändert am:07.09.2026

Eine aktuelle Entscheidung der Vereinigten Senate des italienischen Kassationsgerichtshofs präzisiert die Grenzen der zollrechtlichen Einziehung bei Geschäften zwischen der Schweiz und Italien und hat wichtige Auswirkungen für Privatpersonen, Sammler und Akteure, die im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr tätig sind. Geschäfte zwischen der Schweiz und Italien weisen weiterhin besondere zoll- und steuerrechtliche Komplexitäten auf, insbesondere wenn es um Gegenstände von hohem Wert geht. In diesem Zusammenhang erging der Beschluss Nr. 24764, der am 25. August 2026 von den Vereinigten Zivilsenaten des Kassationsgerichtshofs veröffentlicht wurde und eine Frage von erheblicher Bedeutung behandelt: Kann die Einziehung eines Gegenstands aufrechterhalten werden, der aus der Schweiz ohne Zollanmeldung und ohne Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer nach Italien verbracht wurde, wenn der Steuerpflichtige anschließend die Steuer, die Zinsen und die Geldbuße vollständig entrichtet hat? Nach dem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall lautet die Antwort: nein.

Der Fall: ein aus der Schweiz eingeführtes Kunstwerk

Der Rechtsstreit geht auf die Kontrolle eines aus der Schweiz kommenden Reisenden zurück, der in der Ankunftshalle des Flughafens Mailand-Linate angehalten wurde, während er ein Gemälde von erheblichem Wert mit sich führte. Das Kunstwerk war nicht beim Zoll angemeldet worden, und die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 448.443 Euro war nicht entrichtet worden. Der Gegenstand wurde zunächst beschlagnahmt und der Steuerpflichtige vor Gericht gestellt. Das Strafverfahren endete später mit einem Freispruch, ohne dass die Angelegenheit damit abgeschlossen war. Nach Übermittlung der Akten an die Verwaltungsbehörde ordnete die Zollbehörde zunächst die Beschlagnahme und anschließend die Einziehung des Gemäldes an.

Die zentrale Frage bei Einfuhren aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Der Rechtsstreit ist insbesondere für diejenigen von Interesse, die zwischen Italien und der Schweiz tätig sind. Die Einfuhr aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft bleibt trotz der im Abkommen mit der Schweiz vorgesehenen Zollbefreiung der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen. Diese Unterscheidung ist wesentlich: Das Fehlen von Zöllen bedeutet nicht automatisch, dass auch die steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Verbringung des Gegenstands in das italienische Hoheitsgebiet entfallen. Den Vereinigten Senaten wurde insbesondere die Frage vorgelegt, ob die zollrechtliche Einziehung bei Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer auch nach deren Entkriminalisierung weiterhin angewandt werden kann.

Die Grenze der Einziehung

Im Laufe des Verfahrens hatten die Vereinigten Senate selbst eine Frage der Verfassungsmäßigkeit aufgeworfen und dabei auf die besondere Härte hingewiesen, die sich aus der Kumulation von drei Folgen ergibt: Zahlung der Mehrwertsteuer, Verhängung einer Geldbuße und Einziehung des Gegenstands. Die weitere Entwicklung des Verfahrens führte zu einem Grundsatz von erheblicher praktischer Bedeutung: Entrichtet der Steuerpflichtige die hinterzogene Mehrwertsteuer, die Zinsen und die Geldbuße vollständig, kann die Einziehung nicht aufrechterhalten werden. Sobald der steuerliche Anspruch und der Sanktionsanspruch vollständig erfüllt sind, entfällt nämlich die Sicherungsfunktion, die die endgültige Entziehung des Gegenstands rechtfertigen kann.

Auswirkungen für Privatpersonen und international tätige Akteure

Der Fall liefert einen wichtigen Hinweis für grenzüberschreitende Geschäfte zwischen der Schweiz und Italien, insbesondere wenn diese Kunstwerke und andere Gegenstände von erheblichem wirtschaftlichem Wert betreffen. Der daraus hervorgehende Grundsatz ist klar: Unregelmäßigkeiten bei der Einfuhr und die Nichtentrichtung der Mehrwertsteuer können erhebliche wirtschaftliche und sanktionsrechtliche Folgen haben; die endgültige Einziehung des Gegenstands stößt jedoch an eine Grenze, wenn der Steuerpflichtige die Steuer, die Zinsen und die Geldbuße vollständig entrichtet hat. Die Entscheidung ist daher nicht nur zollrechtlich von Bedeutung, sondern auch für die präventive Gestaltung internationaler Geschäfte: Die korrekte Einordnung des Vorgangs sowie die Erfüllung der Anmelde- und Mehrwertsteuerpflichten vor der Einfuhr des Gegenstands nach Italien bleiben entscheidend, um das Risiko von Beschlagnahmen, Rechtsstreitigkeiten und Sanktionen zu verringern.