Gültigkeit deutscher Vorsorgevollmachten in Italien

Soll die Bestellung eines – womöglich familienfremden – Betreuers durch ein Gerichtsverfahren vermeiden werden, ist die Erteilung einer Vorsorgevollmacht unvermeidlich. Besondere Aufmerksamkeit ist angebracht, wenn derjenige, der eine deutsche Vorsorgevollmacht erteilen will, über Vermögen in Italien verfügt und die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten in die Lage versetzen soll, auch in Bezug auf das italienische Auslandsvermögen handlungsfähig zu sein. Die nationalen Rechtsordnungen beider Länder stellen unterschiedliche Anforderungen an Form und Inhalt von Vorsorgevollmachten. Deshalb stellt sich die Frage, ob es ausreichend ist, wenn der Vollmachtgeber die deutschen Bestimmungen über Vorsorgevollmachten beachtet oder ob er auch die rechtlichen Regelungen Italiens zu beachten hat als den Ort, an dem auch von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden soll.

Die Frage, welches Recht für eine erteilte Vorsorgevollmacht gilt, beantwortet sich nach den Bestimmungen des „Haager Übereinkommens zum internationalen Schutz Erwachsender (ESÜ)“. Danach ist für das Bestehen, den Umfang, die Änderung und die Beendigung einer Vorsorgevollmacht das Recht desjenigen Landes anwendbar, in dem der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Vollmachtgeber hat allerdings unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit der Rechtswahl.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird nach dem ESÜ als der „tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung“ definiert. Eine nur vorübergehende Anwesenheit im anderen Staat (z.B. wegen Urlaubs oder eines Krankenhausaufenthalts) führt nicht zu einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts. Eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach der Vollmachtserteilung ist daher unerheblich. Hat also ein deutscher Staatsangehöriger seine Vorsorgevollmacht errichtet, als er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und lebt er jetzt in Italien, ist auf die Wirksamkeit und den Umfang der Vorsorgevollmacht das deutsche Recht anwendbar (gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung). Zu beachten ist jedoch, dass die Art und Weise der Vollmachtausübung sich trotzdem nach dem Recht von Italien als dem Staat, in dem die Vorsorgevollmacht ausgeübt wird, richtet. Diesbezüglich kann wiederrum das italienische Recht unterschiedliche Regelungen vorsehen, für die die Regelungen in der deutschen Vorsorgevollmacht z.B. unzureichend sein können. Es besteht dann also das Risiko, dass die Vollmacht ganz oder teilweise wirkungslos bleibt und die vom Vollmachtgeber gewünschte Vorsorge fehlschlägt.

Immer muss daher für den jeweiligen Einzelfall rechtlich geprüft werden, ob es sinnvoll ist, z.B. zwei Vorsorgevollmachten, nämlich eine auf Deutschland und eine auf Italien zugeschnittene Vorsorgevollmacht, zu errichten. Gegebenenfalls ist auch eine notarielle Errichtung der Vorsorgevollmacht erforderlich.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin