Kaufvollmacht FÜR Schweizer BÜRGER

Immobilienrecht – Diritto Immobiliare

Kaufvollmacht FÜR Schweizer BÜRGER

  • Beitrags-Kategorie:Immobilienrecht
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  • Beitrag zuletzt geändert am:07.03.2025

Zur Vereinfachung des Erwerbs einer Liegenschaft in Italien und insbesondere, wenn ein Schweizer Käufer weder die rechtlichen noch die sprachlichen Kenntnisse über die Abwicklung des Kauferwerbs kennt, kann er sich durch eine zweisprachige Spezialvollmacht (z.B. italienisch/deutsch) bei der notariellen Abwicklung vertreten lassen.

Für die Erteilung einer Vollmacht für den Erwerb einer Liegenschaft in Italien durch einen Schweizer Bürger, sind einige der nachfolgenden Formalitäten zu beachten:

Die Vollmacht bedarf der Schriftform und muss die kompletten persönlichen Daten des Erwerbers und des Bevollmächtigen sowie die italienische Steuernummer (sog. codice fiscale) enthalten. Ferner ist es wichtig, dass sich aus der Vollmacht die dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse (z. B. die Befugnis zum Erwerb von Liegenschaften oder persönlichem Eigentum) sowie etwaige Einschränkungen oder Bedingungen klar und detailliert hervorhebt.

Soll mit der Vollmacht eine italienische Liegenschaft erworben werden, so muss die Vollmacht zum einen auf Italienisch und zum anderen in der Sprache des Erwerbers errichtet werden. Die Unterschrift des Erwerbers ist vor einem Schweizer Notar beglaubigten zu lassen. Wird die Unterschriftsbeglaubigung durch den Schweizer Notar auf Deutsch errichtet, so ist an diesen Beglaubigungsvermerk eine vereidigte Übersetzung anbringen zu lassen. Da in der Schweiz die Unterschriftsbeglaubigung auch direkt auf Italienisch angebracht werden kann, kann man sich dadurch die Übersetzung ersparen, indem man die Unterschriftsbeglaubigung des Notars direkt in italienischer Sprache anbringen lässt.

Wichtig ist, dass die Vollmacht durch den Schweizer Notar in der Form einer öffentlichen Urkunde errichtet wird. Die Vollmacht darf nicht in der Form einer privatschriftlichen Urkunde mit Unterschriftsbeglaubigung errichtet werden, denn damit könnte der Erwerb in Italien nicht durchgeführt werden, weil keine gültige Vollmacht vorliegt.

Der Kauf einer italienischen Liegenschaft erfolgt bei dem italienischen Notar zwingend in der Form einer öffentlichen Urkunde. Somit muss auch die Vollmacht, womit der Erwerber einen Bevollmächtigten ernennt, diesem Formerfordernis entsprechen und ebenfalls als öffentliche Urkunde vom Schweizer Notar errichtet werden.

An der unterschriebenen Vollmacht ist sodann eine Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen von 1961 anbringen zu lassen. Die Apostille ist eine Bescheinigung, die die Echtheit der Unterschrift des Notars bestätigt, der das Dokument beglaubigt hat und stellt ein im Ausland gültiges und anerkanntes Dokument dar.

Es empfiehlt sich grundsätzlich jedoch stets die spezifischen Regelungen des Landes zu prüfen, in dem die Vollmacht verwendet werden soll, da möglicherweise zusätzliche Anforderungen gelten.

Es ist daher ratsam sich von einem mit dieser Materie vertrauten Anwalt beraten zu lassen und von diesem die Vollmacht errichten zu lassen.

Avv. Doris Reichel